„Leichte Mängel“
- Sind im Bericht nicht gesondert gekennzeichnet,
- wiesen auf einen nicht optimalen Betrieb der Anlage hin,
- wirken sich negativ auf Energieeffizienz und Komfort aus,
- sind nicht unbedingt zu beheben,
- werden bei unterlassenen Reinigungs-/Wartungsmaßnahmen zu „schwären Mängeln“
„Schwere Mängel“
- Sind in diesem Bericht gesondert gekennzeichnet „(SCHWERER MANGEL)“
- weisen auf Zustände hin, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
- wirken sich unmittelbar auf Hygiene und Brandschutz in negativer Art und Weise aus,
- sind unverzüglich zu beseitigen (gem. § 27 AStV)