Gesetze, Normen, Regularien
Finden
Sie nachstehend die wichtigsten Regelungen in Bezug auf den Betrieb von
raumlufttechnischen Anlagen. Beachten Sie, dass die folgenden
Informationen nicht die vollständigen Gesetzestexte bzw. Normtexte
darstellen, sondern nur für den Betrieb von Lüftungsanlagen relevante
Passagen beinhalten.
§ 13 AStV | Prüf-Pflicht
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind
mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1. | Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; | |||||||||
2. | Alarmeinrichtungen; | |||||||||
3. | Klima- oder Lüftungsanlagen; | |||||||||
4. | Brandmeldeanlagen. |
(3)
Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel
am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen
(Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4)
Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und
hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte
Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros,
qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik
durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen
nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei
Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die
Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und
Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
§ 27 AStV | Instandhaltungs-Pflicht
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b) 50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) 70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
2. Der
dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen,
sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
(4) Wird ein
Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist
die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter
Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt
werden kann.
(6)
Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen,
dass
1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind
und
2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner
Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.
(7)
Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig
sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen
erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung
angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009098&Paragraf=27
§ 22 ASchG | Arbeitsräume
(1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
(2)
Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und
unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den
Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer entsprechen.
(3) In
Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der
körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich
zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische
Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910&Paragraf=22
RSOE 6000 | Lüftungsreinigung
www.rlt-fachverband.at/5149569/RSOE-Inhalt
VDI 6022 "Raumlufttechnik, Raumluftqualität"
(KEINE RICHTLINIE FÜR REINIGUNG von LÜFTUNGSANLAGEN)
Ziel
der Richtlinienreihe VDI 6022 „Raumlufttechnik, Raumluftqualität“ ist
die Schaffung von gesundheitlich zuträglicher Atemluft in Gebäuden. Dazu
beschäftigt sich die Richtlinie einerseits mit der Hygiene
raumlufttechnischer Anlagen und Geräte, mit dem Minimalziel, dass die in
den Raum abgegebene Luft nicht schlechter ist als die vom Gerät oder
der Anlage angesaugte Luft, d.h., dass die Raumlufttechnik nicht selbst
Quelle von Verunreinigungen ist.
Andererseits befasst sich die Richtlinie mit der
Bewertung der Raumluftqualität, und zwar unabhängig von der vorhandenen
oder ggf. nicht vorhandenen Lüftungstechnik. Die Richtlinie ist
entsprechend dieser geteilten Zielsetzung in mehrere Richtlinienblätter
unterteilt.
Die Richtlinie beschäftigt sich mit der Hygiene in
Raumlufttechnischen Anlagen und Geräten, mit dem Ziel, die Raumluft
mindestens nicht negativ zu beeinflussen. In der Richtlinie werden
Anforderungen an die Planung, Errichtung und den Betrieb von RLT-Anlagen
und RLT-Geräten und deren Komponenten formuliert.
Sie dient als Grundlage der Anlagenüberprüfung im
Rahmen einer Hygieneerstinspektion nach VDI 6022 Blatt 1. Ziel ist die
Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung für die Übereinstimmung der
jeweiligen Raumlufttechnischen Anlage mit den Anforderungen der VDI 6022
Blatt 1.
Die Richtlinienreihe VDI 6022 hat das Ziel, eine
gesamtheitliche Hygienebewertung der Raumlufttechnik in ihrer Einbau-
und Betriebssituation zu ermöglichen. VDI 6022 Blatt 1 schloss
Erdwärmetauscher aufgrund der Forderung nach Vermeidung der
Taupunktunterschreitung bisher aus. Mit der Ausgabe 2018 wird
aufgezeigt, wie die Hygiene in RLT-Systemen mit erdverlegten
Luftleitungen sichergestellt werden kann. Sie beschreibt die
Hygieneanforderungen an erdverlegte Luftleitungen insbesondere in
baulich bedingten Außenluftansaugungen ohne Wärmedämmung und in
Erdwärmetauschern. Sie umfasst Hinweise zur Gestaltung und
hygienegerechten Konstruktion von erdverlegten Luftleitungen unter
Beachtung der im Richtlinienwerk der VDI 6022 vorgegebenen Schutzziele.
Die Richtlinie gibt Hinweise zur praxisgerechten
Beurteilung der Besenreinheit von RLT-Anlagen. In der europäischen
Normung bevorzugte Messverfahren werden dabei in Bezug auf bekannte
Messverfahren nach VDI 6022 bewertet. Darüber hinaus werden in Abschnitt
7.7 Hinweise zur Reinigung von RLT-Anlagen mit der Zielsetzung der
Besenreinheit gegeben.
Schlagworte zu dieser Richtlinie:
Anforderung, Arbeitsstätte, Aufenthaltsraum, Bau,
Bautechnik, Bauwesen, Betrieb, Beurteilung, Büro, Büroraum,
Dokumentation, Fachpersonal, Fertigung, Gesundheitsschutz, Hygiene,
Inbetriebnahme, Inspektion, Instandhaltung, Luftbeschaffenheit,
Luftfilter, Luftreinhaltung, Luftstrom, Lufttechnik, lufttechnische
Anlage, Lüftungstechnik, Messung, Messverfahren, Planung,
Prüfbescheinigung, Prüfprotokoll, Prüfung, Prüfverfahren,
Raumlufttechnik, raumlufttechnische Anlage, Reinigung, RLT-Anlage,
Schulung, Versammlungsraum, Versammlungsstätte, Wärmeaustauscher,
Wärmerückgewinnung.
Allgemeine & ergänzend allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
DAS Hauptkriterium für die Schadensabdeckung nach einem Brand einer Lüftungsanlage / raumlufttechnischen Anlage, stellten die "Allgemeinen und ergänzend allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung" dar, welche von jeder Versicherung herangezogen werden MÜSSEN, bei der Beurteilung der Schadensabdeckung.
Darin heißt es:
Artikel 7
https://www.rlq.at/4711184/Informationen-Aktuelles-Blog-180817-Brand-indurch-L%C3%BCftungsanlage
- 2.Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
- 2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise)
Weiters heißt es in Abschnitt A "Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken":
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
- Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde...
https://www.rlq.at/4711184/Informationen-Aktuelles-Blog-180817-Brand-indurch-L%C3%BCftungsanlage
DIN EN 15780 | Sauberkeit von Lüftungsanlagen
EN 15780 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 156 "Lüftung von Gebäuden"
erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich)
gehalten wird. Das für die Deutsche Fassung zuständige Gremium ist der
NA 041-02-52 AA "Komponenten (SpA CEN/TC 156/WG 3 und WG 4)" des
Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) im DIN Deutsches
Institut für Normung e. V. Die Norm gilt sowohl für neue als auch für
bereits vorhandene Lüftungs- und Klimaanlagen und definiert die
Kriterien für die Beurteilung der Sauberkeit sowie die
Reinigungsverfahren für diese Anlagen; die Überprüfung der Wirksamkeit
der Reinigung gilt auch für Produkte, die EN 1505, EN 1506, EN 13053,
EN 13180 und EN 13403 entsprechen und in Klima- und Lüftungsanlagen für
von Menschen genutzte Räume innerhalb des Anwendungsbereichs des
CEN/TC 156 verwendet werden.
EN 15780 gilt jedoch nicht für Anlagen für
industrielle Verfahren. Die Sauberkeit von Lüftungsanlagen ist wichtig
für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen, den
Energieverbrauch, die Nutzungsdauer der Anlage sowie für die Sauberkeit
von Betriebsabläufen oder Prozessen, die im belüfteten Bereich
ausgeführt werden. Überlegungen bezüglich des Austauschs von Komponenten
als Alternative zur Reinigung (zum Beispiel im Falle von flexiblen
Luftleitungen und Luftfiltern) wurden ebenfalls einbezogen.
Die Norm
legt allgemeine Anforderungen und Verfahren fest, die zur Beurteilung
und Aufrechterhaltung der Sauberkeit von Luftleitungsanlagen
erforderlich sind, darunter: - Einstufung der Sauberkeitsqualität; -
Vorgehensweise bei der Beurteilung des Reinigungsbedarfs (optisch,
Messungen); - Häufigkeit der Beurteilung (allgemeine Hinweise);
Anleitung für Überprüfungen der Anlage nach EN 15239 und EN 15240,
sofern zutreffend; - Wahl des Reinigungsverfahrens - um im Einklang mit
der Übergabe-Dokumentation nach EN 12599 zu stehen; - Vorgehensweise
bei der Beurteilung des Ergebnisses der Reinigung.
EN 15780 ist eine
parallele Norm zu EN 12097, in der Anforderungen an die Maße, die Form
und die Lage von Zugangsdeckeln für die Reinigung und Wartung von
Luftleitungssystemen festgelegt sind. EN 15780 ist als Übersichtsnorm
mit informativen Anhängen ausgelegt, die überarbeitet, vervollständigt
und bei zukünftigen Überarbeitungen für spezifische Systemtypen und
Produkte oder Anwendungen im System ergänzt werden können,
beispielsweise: - zentrale raumlufttechnische Geräte (zentrale
RLT-Geräte); - Filter; - Befeuchter; - Wärmerückgewinnungseinheiten; -
dezentralisierte Luftbehandlungseinheiten, wie beispielsweise
Gebläsekonvektoren, Induktionsgeräte; - Luftdurchlässe; -
Küchen-Ablufteinrichtung.
Die Hauptzielgruppen dieser Europäischen Norm
sind Verfasser von Festlegungen für Sauberkeitsqualitätsklassen und
Reinigungsverfahren, in erster Linie Systemgestalter, die auch das
Zugangssystem festlegen, Gebäudeeigentümer, Wartungs- und
Instandhaltungsunternehmen, Endverbraucher sowie Beratungs- und
Kontrollunternehmen.
https://www.beuth.de/de/norm/din-en-15780/146321494
ISO 16890 | Filter
Die neue Prüfnorm ISO 16890 zur Filterprüfung und -klassifizierung liegt derzeit im Entwurf vor. Seit Dezember 2016 ist die Norm gültig.
Die ISO 16890 wird mittelfristig die EN779 ersetzten. Eine wesentliche
Neuerung besteht darin, dass die Filterwirkungsrade in Relation zu der
von WHO bzw. Umweltbehörden verwendeten Feinstaubklassen PM1, PM2,5 sowie PM10
bestimmt werden. Ebenso gibt es Änderungen bei den zu verwendenden
Prüfaerosolen, Prüfstäuben und dem elektrostatischen Endladungsprozess.
Die Definition des Feinstaubs geht auf den in den USA 1987 eingeführten
National-Air-Qality standard der EPA Umweltschutzbehörde zurück. Die
Abkürzung PM steht für Particulate Matter (Aerosol / Schwebstoff).
Die Filterklassengruppen ISO ePM1, ISO ePM2,5, ISO ePM10
sowie Grobstaub mit ISO coarse ersetzten damit in absehbarer Zeit die
bisherigen Filterklassen G1 bis F9. Betreiber und Planer von RLT Anlagen
wie z.b. bei Krankenhäusern, Flughäfen, Messegebäuden, Schwimmhallen,
Bildungs- oder Einkaufszentren können mit der neuen Prüfnorm und deren
Klassifizierungssystem wesentlich einfacher als mit der EN 779:2012
bedarfsgerechte Filterlösungen auswählen. Das neue Prüfungs- und
Klassifizierungsverfahrender wird das Abscheideverhalten hinsichtlich
aller in der Außenluft vorkommenden Partikelgrößen zwischen 0,3 und 10
µm ermittelt statt wie bisher ausschließlich mit Partikel der Größe
0,4 µm.
Damit orientiert sich die Norm stärker an den realen
Einsatzbedingungen. Der Abscheidegrad von Feinstaubfiltern wird dann
ohne vorherige Staubaufgabe ermittelt. Somit entfällt die problematische
Abhängigkeit der Filtereffizienz von einem synthetischen Prüfstaub und
ist als Leistungswert deutlich verlässlicher als die Effizienzangabe
gem. EN779.
http://www.iso16890.de/
ÖNORM H6031 | Brandschutzklappen
Lüftungstechnische Anlagen - Einbau und Kontrollprüfung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen.
Diese ÖNORM legt Anforderungen für den Einbau von Brandschutzklappen in
Bauwerken fest. Diese Anfor-derungen gelten auch für den Einbau von
Brandrauch-Steuerklappen gemäß VORNORM ÖNORM H 6029; auf den Unterschied
(siehe 4.2) wird im Inhalt hingewiesen. Die Anwendung von
Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen wird durch Vorgaben der
Behörde, einschlägige ÖNORMEN und technische Richtlinien geregelt. Diese
ÖNORM gilt nicht für den Einbau von Brandschutzklappen in Holzwänden
und -decken. Nicht Gegenstand dieser ÖNORM sind Feuerschutzabschlüsse
auf intumeszierender Basis mit oder ohne beweglichem Verschlusselement.